DaSCH, Schweizerisches Nationales Daten- & Servicezentrum für die Geisteswissenschaften

I. Name, Sitz, Rechtsform

Art. 1 Name, Rechtsform

Das «DaSCH, Schweizerisches Nationales Daten- & Servicezentrum für die Geisteswissenschaften» / «DaSCH, Swiss National Data & Service Center for the Humanities» (im Folgenden «DaSCH») ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.

Art. 2 Sitz und Standorte

Das DaSCH hat seinen Hauptsitz in Basel und ist der Universität Basel angegliedert. Das DaSCH kann weitere Standorte in der Schweiz unterhalten.

II. Zweck, Tätigkeiten und Mittel

Art. 3 Zweck

Das DaSCH verfolgt folgende Ziele im Dienst von Wissenschaft und Kultur der Schweiz:

a) Aufbau und Unterhalt einer nationalen Infrastruktur zur Generierung, langfristigen Aufbewahrung, Verfügbarhaltung und Austauschbarkeit von digitalen Forschungsdaten der Geisteswissenschaften und Daten des kulturellen Erbes der Schweiz.

b) Beratung und Unterstützung der Forschung und in den Geisteswissenschaften und von Gedächtnisinstitutionen bei der Strukturierung und Verwaltung ihrer digitalen Daten sowohl in Bezug auf entstehende als auch auf bestehende Datensammlungen mit dem Ziel, die Daten gemäss FAIR-Prinzipien (auffindbar, zugreifbar, interoperabel, wiederverwendbar) aufzubewahren und deren aktuelle und zukünftige Verwendung zu ermöglichen.

c) Forschung und Entwicklung zu Aufbewahrung, Verfügbarhaltung und des Austauschs von digitalen Daten und in der Architektur entsprechender Datenhaltungssysteme.

Art. 4 Tätigkeiten

Zur Erreichung seiner Zwecke:

a) Betreibt das DaSCH eine geeignete IT-Infrastruktur und entwickelt die dazu nötige Software.

b) Forscht das DaSCH im Bereich Datenbanken und digitale Medienformate.

c) Pflegt das DaSCH den Austausch mit anderen nationalen und internationalen Forschungsinfrastrukturen.

d) Hält das DaSCH engen Kontakt zu Forschenden in den Geisteswissenschaften und ihren Methoden.

e) Bietet das DaSCH Kurse und Weiterbildung für Forscherinnen und Forscher an.

Art. 5 Mittel

Das DaSCH finanziert sich durch:

a) Mittel des Schweizerischen Nationalfonds SNF.

b) In-kind-Beiträge der Universität Basel und weiterer Mitglieder.

c) Mitgliedsbeiträge.

d) Serviceleistungen für Forschende, Infrastrukturbetreiber oder Hochschulen.

III. Mitglieder

Art. 6 Anforderungen an Mitglieder

Als Mitglieder können schweizerische Hochschulen (Definition gemäss HFKG), digitale Forschungsinfrastrukturen und Forschungsförderungsinsitutionen aufgenommen werden.

Art. 7 Pflichten der Mitglieder

Mitglieder entrichten jährlich den von der Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Ausnahmen werden von der Delegiertenversammlung beschlossen.

Art. 8 Verfahren Aufnahme der Mitglieder

Gesuche auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Der Vorstand entscheidet nach Prüfung der statutarischen Voraussetzungen über den Antrag und informiert die Delegiertenversammlung über neu aufgenommene Mitglieder.

Ein abgelehntes Gesuch kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneuert werden.

Art. 9 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Der Austritt aus dem DaSCH ist unter Beachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres möglich.

Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand den Ausschluss von Mitgliedern beschliessen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder besitzen keinen Anspruch auf das Vermögen oder auf Entschädigungen jedweder Art durch das DaSCH.

IV. Die Organe des DaSCH

Art. 10 Organe

Die Organe des DaSCH sind:

a) Die Delegiertenversammlung.

b) Der Vorstand.

c) Die Geschäftsstelle.

d) Der Wissenschaftliche Beirat.

Der Vorstand kann weitere Organe einsetzen.

A. Die Delegiertenversammlung

Art. 11 Mitglieder und Einberufung der Delegiertenversammlung

Jedes Mitglied delegiert einen Vertreter in die Delegiertenversammlung.

Die ordentliche Delegiertenversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen. Sie wird von dem Präsidenten / der Präsidentin des DaSCH geleitet.

Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung sind bei der Geschäftsstelle zuhanden des Präsidenten / der Präsidentin des DaSCH einzureichen; sie müssen die zu behandelnden Traktanden angeben.

Dem Begehren ist innerhalb von drei Monaten stattzugeben.

Die Einladung zur Delegiertenversammlung ist mit Traktandenliste und Arbeitsunterlagen zehn Tage vor dem Versammlungstag zu verschicken.

Art. 12 Gäste an der Delegiertenversammlung

Der Vorstand kann Gäste als Beobachter an die Delegiertenversammlung einladen. Gäste nehmen mit beratender Stimme an der Versammlung teil.

Art. 13 Aufgaben der Delegiertenversammlung

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

b) Wahl der Revisionsstelle.

c) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.

d) Entlastung des Vorstands.

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und allfällige Dispensationen von Mitgliedsbeiträgen.

f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des DaSCH.

h) Festlegung des Datums der nächsten Delegiertenversammlung.

i) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht explizit einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 14 Anträge Mitglieder

Über Verhandlungsgegenstände und Anträge kann nur entschieden werden, wenn sie ordnungsgemäss traktandiert wurden.

Vorschläge für Traktanden und Anträge aus den Kreisen der Mitglieder zuhanden der Delegiertenversammlung sind der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes spätestens drei Monate vor der Delegiertenversammlung zuzustellen.

Art. 15 Beschlussfähigkeit Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, sofern mehr als ein Drittel der Mitglieder vertreten ist.

Art. 16 Verfahren Abstimmungen

Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Delegierten.

Für einzelne Geschäfte kann auf Antrag eine geheime Abstimmung beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 17 Beschlussfähigkeit Statutenänderung, Auflösung

Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln (qualifiziertes Mehr) der anwesenden Delegierten.

Ein Beschluss über die Auflösung des DaSCH bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln (qualifiziertes Mehr) der anwesenden Delegierten.

Art. 18 Verfahren Wahl Kandidaten

Bei Wahlen unter mehreren Kandidatinnen und Kandidaten entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Delegierten.

Steht nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl, gilt sie oder er als gewählt, wenn das absolute Mehr der anwesenden Delegierten erreicht wird.

Art. 19 Protokoll Delegiertenversammlung

Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den Mitgliedern und ihren Delegierten spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Delegiertenversammlung zuzustellen.

B. Der Vorstand

Art. 20 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

Die Delegiertenversammlung wählt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder den Vorstand. Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.

Folgende Vereinsmitglieder sollen im Vorstand vertreten sein:

a) Das Gründungsmitglied Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften SAGW.

b) Das Gründungsmitglied und Hosting-Organisation der Geschäftsstelle Universität Basel.

c) Das Gründungsmitglied Universität Lausanne.

d) Das Gründungsmitglied Schweizer Stiftung für die Forschung in den Sozialwissenschaften FORS.

Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen Präsidenten / eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten / eine Vizepräsidentin.

Der Direktor / die Direktorin (Leiter / Leiterin der Geschäftsstelle) des DaSCH nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.

Ein Vertreter / eine Vertretin des Schweizerischen Nationalfonds SNF kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

Art. 21 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Ihr Mandat kann erneuert werden.

Art. 22 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Dem Vorstand obliegen die Planung, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäfte des DaSCH sowie die Durchführung der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse.

Er ist insbesondere zuständig für:

a) Die Einberufung der Delegiertenversammlung und Stellung der Anträge für die Beschlussfassung.

b) Die Genehmigung des Budgets; Verabschiedung der Rechnung und des Jahresberichts zuhanden der Delegiertenversammlung.

c) Die Beschlüsse über die strategische Ausrichtung und die Hauptaufgaben des DaSCH, insbesondere die Genehmigung des Mehrjahresplans, der Jahrespläne und der Leistungsvereinbarung mit dem SNF sowie allfällige Änderung derselben.

d) Die Beschlüsse über Stellungnahmen, Vernehmlassungen und Berichte sowie über deren Veröffentlichung.

e) Die Anstellung und Entlassung des Direktors / der Direktorin (Leiter / Leiterin der Geschäftsstelle) des DaSCH.

f) Die Genehmigung des Geschäftsreglements.

g) Den Entscheid über die Mitgliedschaft im Verein.

h) Die Festlegung von Pflichten und Ressourcen der Geschäftsstelle.

i) Die Entscheide über die Assoziierung an Partnerorganisationen im Ausland.

j) Die Entscheide über die Delegation von Vertretern an Partnerorganisation.

k) Die Einsetzung des wissenschaftlichen Beirats und die Nomination seiner Mitglieder.

Er erlässt die für die Erfüllung der Aufgaben des DaSCH erforderlichen Reglemente und Weisungen, insbesondere ein Geschäftsreglement.

Der Vorstand beaufsichtigt die Geschäftsstelle, der Präsident / die Präsidentin des Vorstandes ist der / die direkte Linienvorgesetzte des Direktors / der Direktorin.

Der Vorstand kann einen Ausschuss bestimmen und diesem Aufgaben und Kompetenzen übertragen.

Der Vorstand versammelt sich so oft die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr.

Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe des Grundes die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 23 Beschlussfähigkeit Vorstand, Beschlussverfahren

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Verhandlung verlangt. Im Übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.

C. Die Geschäftsstelle

Art. 24 Direktion

Die Geschäftsstelle des DaSCH wird von der Direktion (operative Geschäftsleitung) unter Leitung des Direktors / der Direktorin geführt.

Art. 25 Verfahren Ernennung, Zusammensetzung, Kompetenzen Direktion

Der Vorstand ernennt einen Direktor / eine Direktorin. Dieser / diese ist dem Präsidenten / der Präsidentin des Vorstands unmittelbar unterstellt. An den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes nimmt er / sie mit beratender Stimme teil.

Der Direktor / die Direktorin leitet die Direktion, die die operative Geschäftsleitung der Geschäftsstelle bildet, und ernennt ihre Mitglieder.

Der Vorstand legt in einem Geschäfts- und Finanzreglement die Ausgestaltung der Geschäftsstelle und die finanziellen und übrigen Kompetenzen der Direktion fest.

Art. 26 Pflichtenheft, Festlegung Organisation operatives Geschäft

Die Geschäftsstelle stellt das Funktionieren des DaSCH sicher. Sie erledigt alle operativen Geschäfte, bereitet die Sitzungen der anderen Organe vor, und stellt – wo nötig – Daten für sie bereit.

Der Vorstand erlässt in Absprache mit dem Direktor / der Direktorin ein Pflichtenheft.

Die Entscheidung über die personelle und materielle Organisation des DaSCH liegt – nach Rücksprache mit dem Präsidenten / der Präsidentin – bei der Direktion.

D. Der Wissenschaftliche Beirat

Art. 27 Zusammensetzung, Befugnisse des Wissenschaftlichen Beirats

Der Wissenschaftliche Beirat berät den DaSCH-Vorstand in allen Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Plattform sowie den wissenschaftlichen Aktivitäten.

Der Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus führenden internationalen Experten / Expertinnen zusammen. Die Experten / Expertinnen vertreten die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder des DaSCH.

Der wissenschaftliche Beirat wird von einem Präsidenten / einer Präsidentin geleitet. Er besteht aus mindestens fünf und maximal sieben Personen und wird vom Vorstand des DaSCH für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig.

Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sein.

V. Geschäftsjahr und Finanzielles

Art. 28 Geschäftsjahr, Verfahren

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Jahresbericht und Jahresrechnung sind jeweils spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Delegiertenversammlung zu verschicken.

Art. 29 Finanzhaushalt

Die Ausgaben des DaSCH werden bestritten durch:

a) Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds SNF.

b) Beiträge der Mitglieder.

c) Allfällige weitere Beiträge von Bund und Kantonen.

d) Beiträge von kulturellen Organisationen.

e) Beiträge können auch in Form von Dienstleistungen erfolgen (In-kind-Leistungen).

Für die Verbindlichkeiten des DaSCH haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 30 Verfahren Finanzhaushalt

Der Vorstand ist zuständig für die Finanz- und Vermögensverwaltung sowie im Rahmen des Budgets für sämtliche Ausgaben.

Er regelt in einem Finanzreglement die Kompetenzen von Ausschuss und Geschäftsstelle.

Die Verwaltung der Finanzen erfolgt von der Universität Basel als Hosting-Organisation der Geschäftsstelle. Die Drittmittelverwaltung der Universität erstellt zu diesem Zweck jeweils revisionsfähige Jahresrechnungen.

VI. Statutenänderung

Art. 31 Verfahren Statutenänderung

Jedem Mitglied und dem Vorstand steht das Recht zu, eine Änderung der Statuten zu verlangen.

Änderungsvorschläge sind der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes schriftlich begründet und zeitgerecht einzureichen; sie sind der nächsten Delegiertenversammlung zu unterbreiten. Die Einladung zu dieser Delegiertenversammlung muss den Wortlaut der Änderungsvorschläge enthalten.

VII. Auflösung des DaSCH

Art. 32 Verwendung Vermögen

Wird das DaSCH aufgelöst, so fällt das Vermögen dem Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu.

VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 33 Übergangsordnung vom 14. Februar 2022

Die in Art. 20ff. und in Art. 24ff. festgelegte Zusammensetzung des Vorstandes sowie der Geschäftsstelle ist erst mit deren Wahl anlässlich der konstituierenden Delegiertenversammlung massgeblich.

Ort, Datum: Basel, 14. Februar 2022

Der Präsident: Prof. Dr. Torsten Schwede

Der Direktor: Dr. Marco Menna